(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen in folgenden Fällen zu begründen,
a) wenn die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;
b) wenn die strafbare Handlung gegen ein in diesem Staat eingetragenes Luftfahrzeug oder an Bord desselben begangen wird;
c) wenn das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, mit dem noch an Bord befindlichen Verdächtigen in seinem Hoheitsgebiet landet;
d) wenn die strafbare Handlung gegen ein Luftfahrzeug begangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder wenn die strafbare Handlung an Bord eines solchen Luftfahrzeugs begangen wird.
(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und nach Artikel 1 Absatz 2, soweit dieser sich auf solche strafbaren Handlungen bezieht, für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und daß der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Staaten ausliefert.
(2bis) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1bis und nach Artikel 1 Absatz 2 soweit dieser sich auf solche strafbaren Handlungen bezieht, für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und daß der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Staat ausliefert.
(3) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
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