(1) Zwangsmaßnahmen, die gegen eine Person in Übereinstimmung mit Artikel 6 getroffen worden sind, dürfen nicht über einen Ort hinaus aufrechterhalten werden, an dem das Luftfahrzeug landet, es sei denn,
a) dieser Ort liegt im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates und dessen Behörden verweigern die Erlaubnis zum Absetzen dieser Person oder die Zwangsmaßnahmen sind in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c getroffen worden, um ihre Übergabe an zuständige Behörden zu ermöglichen;
b) das Luftfahrzeug macht eine Notlandung und der Luftfahrzeugkommandant ist nicht in der Lage, diese Person zuständigen Behörden zu übergeben;
c) diese Person willigt in die Weiterbeförderung unter Aufrechterhaltung von Zwangsmaßnahmen ein.
(2) Der Luftfahrzeugkommandant hat, sobald es durchführbar ist und wenn möglich vor der Landung im Hoheitsgebiet eines Staates mit einer Person an Bord, gegen die Zwangsmaßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 6 getroffen worden sind, den Behörden dieses Staates die Tatsache, daß gegen eine Person an Bord Zwangsmaßnahmen getroffen worden sind, und die Gründe dafür mitzuteilen.
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