(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung auf strafbare und andere Handlungen, die eine Person an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs im Luftraum des Eintragungsstaats oder über der hohen See oder einem anderen Gebiet außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates begangen hat oder zu begehen im Begriff ist, es sei denn, daß der letzte Abflugort oder der Ort der nächsten vorgesehenen Landung in einem anderen Staat als dem Eintragungsstaat liegt oder daß das Luftfahrzeug anschließend mit der noch an Bord befindlichen Person in den Luftraum eines anderen Staates als den des Eintragungsstaats einfliegt.
(2) Im Sinne dieses Kapitels gilt ungeachtet des Artikels 1 Absatz 3 ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem alle Außentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird. Im Fall einer Notlandung finden die Bestimmungen dieses Kapitels weiterhin Anwendung auf die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen, bis zuständige Behörden eines Staates die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen.
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