(1) Die Ersuchschreiben sind nach dem Rechte des ersuchten Vertragsstaates zu erledigen. Jedoch ist einem Ersuchen, bestimmte Rechtsvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates anzuwenden, zu entsprechen, sofern hiedurch nicht Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Vertragsstaates verletzt werden.
(2) Bei der Erledigung der Ersuchschreiben sind die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung der Ersuchen inländischer Gerichte, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle der Unzuständigkeit ist das Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten und das ersuchende Gericht hievon zu verständigen. Diese Verständigung ist unmittelbar im Wege der Post vorzunehmen.
(4) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen oder der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
(5) Wurde ein entsprechendes Ersuchen gestellt, so hat das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht oder die Parteien rechtzeitig von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu verständigen. Diese Verständigung ist unmittelbar mit eingeschriebenem Brief vorzunehmen.
(6) In Fällen, in denen dem Ersuchen nicht entsprochen werden konnte, sind die Akten zurückzusenden und die Gründe mitzuteilen, aus denen das Ersuchen undurchführbar war oder die Erledigung abgelehnt wurde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise