(1) Urkunden, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines der Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit verfaßt oder aufgenommen wurden, bedürfen zum Gebrauch im Gebiet des anderen Vertragsstaates weder einer Beglaubigung durch höhere Behörden noch durch diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörden, wenn sie mit Unterschrift und Amtssiegel versehen sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Urkunden, die auf dem Gebiet des einen Vertragsstaates von einer Person, deren Beurkundungen dort öffentlichen Glauben genießen, verfaßt oder aufgenommen wurden.
(3) Privaturkunden, deren Unterschriften von einem öffentlichen Notar der Republik Österreich, von einem staatlichen Notariatsbüro (państwowe biuro notarialne) der Volksrepublik Polen, von einem Gericht oder von einer anderen zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten beglaubigt sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiet des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung.
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