Entscheidungen der Gerichte eines der Vertragsstaaten sind im anderen Vertragsstaat zu vollstrecken, wenn sie
a) eine der im fünften Abschnitt behandelten vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder eine der im sechsten Abschnitt behandelten Angelegenheiten betreffen;
b) gemäß Artikel 48 bis 50 anzuerkennen sind; und
c) in dem Vertragsstaat, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.
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