(1) In den in den Artikeln 25 bis 29 bezeichneten Angelegenheiten, soweit sie vermögensrechtlicher Art sind, sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig,
a) dessen Recht hinsichtlich der Angelegenheiten, über die entschieden worden ist, auf Grund der Artikel 25 bis 29 anzuwenden ist;
b) in dem der Belangte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat;
c) deren Zuständigkeit sich der Belangte ausdrücklich unterworfen hat; oder
d) deren Zuständigkeit sich der Belangte dadurch unterworfen hat, daß er sich in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben; als Einrede der Unzuständigkeit ist auch die Bestreitung der Zuständigkeit bloß im Sinne dieses Artikels zu verstehen.
(2) Eine Zuständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ist jedoch nicht gegeben, soweit es sich um unbewegliches, in dem Vertragsstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, gelegenes Vermögen handelt.
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