(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages sind sinngemäß auf die staatlichen Notariatsbüros (państwowe biura notarialne) und auf die Gerichtsvollzieher (komornicy sadowi) der Volksrepublik Polen anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Artikel 31 bis 35 sind sinngemäß auf die Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten anzuwenden, soweit diese Behörden mit Vormundschaftssachen befaßt sind.
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