BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)Art. 37

Art. 37

In Kraft seit 20. Februar 1974
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Die Fähigkeit eines Angehörigen eines der Vertragsstaaten zur Errichtung oder zum Widerruf einer letztwilligen Verfügung sowie die Zulässigkeit der Art und des Inhaltes einer solchen sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem der Erklärende im Zeitpunkt der Errichtung oder des Widerrufes angehört hat; nach demselben Rechte sind Willensmängel zu beurteilen.

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