(1) Gehört der Minderjährige dem einen Vertragsstaat an und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat, so können die Gerichte seines Heimatstaates nach dem für sie geltenden Recht unter Verständigung der Gerichte des anderen Vertragsstaates Maßnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen treffen.
(2) Die von den Gerichten des Heimatstaates des Minderjährigen getroffenen Maßnahmen treten an die Stelle der Maßnahmen, die allenfalls von den Gerichten des anderen Vertragsstaates getroffen worden sind.
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