(1) Die persönlichen Rechtsbeziehungen und die güterrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten, die beide demselben Vertragsstaat angehören, sind nach dem Rechte dieses Vertragsstaates zu beurteilen.
(2) Gehört ein Ehegatte dem einen, der andere dem anderen Vertragsstaat an, so ist das Recht des Vertragsstaates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder, falls nicht beide einen solchen in demselben Vertragsstaat haben, zuletzt gehabt haben.
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