(1) In jedem der Vertragsstaaten sind die Voraussetzungen für die Eingehung einer Ehe durch einen Angehörigen des anderen Vertragsstaates nach dessen Rechte zu beurteilen.
(2) Für die Form der Eheschließung ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, auf dessen Gebiet die Ehe geschlossen wird, wenn auch nur einer der Eheschließenden Angehöriger eines der Vertragsstaaten ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise