(1) Die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem sie angehören.
(2) Die Rechts- und die Handlungsfähigkeit juristischer Personen einschließlich Handelsgesellschaften sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet sie ihren Sitz haben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise