(1) Das Zeugnis zur Erlangung der im Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen ist von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers in einem der beiden Vertragsstaaten auszustellen.
(2) Hat der Antragsteller keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der Vertragsstaaten, so kann die diplomatische oder eine konsularische Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Antragsteller ist, das Zeugnis ausstellen. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die im Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen auf Grund eines von den Behörden des Staates, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausgestellten Zeugnisses gewährt werden.
(3) Die zur Ausstellung des im Absatz 1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde kann bei den Behörden des anderen Vertragsstaates Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers einholen.
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