(1) Den Angehörigen eines der Vertragsstaaten stehen in Zivilprozeßsachen einschließlich Exekutionssachen und in Außerstreitsachen im Gebiet des anderen Vertragsstaates die Befreiung von den Gerichtskosten und die anderen Begünstigungen unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß zu, wie sie den Angehörigen dieses Vertragsstaates im Falle der Unzulänglichkeit ihrer Mittel zur Führung des Verfahrens gewährt werden (Armenrecht).
(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen, die einer Partei in einem Verfahren in einem der Vertragsstaaten zukommen, erstrecken sich auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung von Zustellungen in dieser Sache im Gebiet des anderen Vertragsstaates sowie auf Verfahren zwecks Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen gemäß dem dritten und dem siebenten Abschnitt, soweit eine solche Erstreckung nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung anerkannt oder vollstreckt werden soll, vorgesehen ist; diese Bestimmung ist sinngemäß auf die Vollstreckung von Vergleichen anzuwenden.
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