(1) Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten eine Ladung vor ein Gericht des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen Betreten begangenen Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden.
(2) Die im Absatz 1 bezeichnete Person verliert jedoch diesen Schutz, wenn sie im Gebiet des Vertragsstaates, vor dessen Gericht sie geladen wurde, nach der Erklärung des Gerichtes, daß ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, geblieben ist, obwohl sie während fünfzehn Tagen die Möglichkeit hatte, dieses Gebiet zu verlassen, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dahin zurückgekehrt ist.
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