(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Angehörige dieses Vertragsstaates auftreten.
(2) Absatz 1 ist auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften entsprechend anzuwenden, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten haben.
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