(1) Jedes Land des besonderen Verbandes kann diese Fassung des Abkommens ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat.
(2) Jedes dem besonderen Verband nicht angehörende Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann dieser Fassung des Abkommens beitreten und dadurch Mitglied des besonderen Verbandes werden.
(3) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
(4) a) Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach Hinterlegung der fünften solchen Urkunde in Kraft.
b) Für jedes andere Land tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des Abkommens für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
(5) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung des Abkommens.
(6) Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens kann ein Land der Fassung vom 15. Juni 1957 dieses Abkommens nur beitreten, wenn es gleichzeitig diese Fassung des Abkommens ratifiziert oder ihr beitritt.
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