(1) a) Diese Fassung des Abkommens ersetzt in den Beziehungen zwischen den Ländern des besonderen Verbandes, die sie ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, die Fassung vom 15. Juni 1957.
b) Jedoch bleibt jedes Land des besonderen Verbandes, das diese Fassung des Abkommens ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, in seinen Beziehungen zu den Ländern des besonderen Verbandes, die diese Fassung weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, an die Fassung vom 15. Juni 1957 gebunden.
(2) Die dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens werden, wenden sie im Verhältnis zu jedem Land des besonderen Verbandes an, das nicht Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens ist. Diese Länder lassen es zu, daß ein solches Land des besonderen Verbandes in seinen Beziehungen zu ihnen die Fassung vom 15. Juni 1957 anwendet.
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