BundesrechtInternationale VerträgeMadrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)Art. 2

Art. 2

In Kraft seit 18. August 1973
Up-to-date

Den Angehörigen der Vertragsländer sind gleichgestellt die Angehörigen der diesem Abkommen nicht beigetretenen Länder, die im Gebiet des durch dieses Abkommen gebildeten besonderen Verbandes den durch Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen genügen.

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