BundesrechtInternationale VerträgePariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)Art. 6f

Art. 6f[Marken: Eintragung auf den Namen des Agenten oder Vertreters ohne Zustimmung des Markeninhabers]

In Kraft seit 18. August 1973
Up-to-date