BundesrechtInternationale VerträgePariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)Art. 6b

Art. 6b[Marken: Verbot der Eintragung und des Gebrauchs von Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen]

In Kraft seit 18. August 1973
Up-to-date