BundesrechtInternationale VerträgePariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)Art. 5

Art. 5[A. Patente: Einfuhr von Gegenständen, unterlassene oder ungenügende Ausübung, Zwangslizenzen. – B. Gewerbliche Muster und Modelle: Unterlassene Ausübung, Einfuhr von Gegenständen. – C. Marken: Unterlassener Gebrauch, Gebrauch in abweichender Form, Gebrauch durch Mitinhaber. – D. Patente, Gebrauchsmuster, Marken, gewerbliche Muster und Modelle: Nichterforderlichkeit von Schutzvermerken]

In Kraft seit 18. August 1973
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