BundesrechtInternationale VerträgePariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)Art. 11

Art. 11[Patentfähige Erfindungen, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken: Zeitweiliger Schutz im Zusammenhang mit internationalen Ausstellungen]

In Kraft seit 18. August 1973
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