BundesrechtInternationale VerträgePariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)Art. 10

Art. 10[Herkunftsangaben: Beschlagnahme des mit einer falschen Herkunftsangabe versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]

In Kraft seit 18. August 1973
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