1. Der in diesem Abkommen zugunsten der ausübenden Künstler vorgesehene Schutz muß die Möglichkeit geben zu untersagen:
a) die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung, es sei denn, daß für die Sendung oder für die öffentliche Wiedergabe eine bereits gesendete Darbietung oder die Festlegung einer Darbietung verwendet wird;
b) die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietung ohne ihre Zustimmung;
c) die Vervielfältigung einer Festlegung ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung:
i) wenn die erste Festlegung selbst ohne ihre Zustimmung vorgenommen worden ist;
ii) wenn die Vervielfältigung zu anderen Zwecken als denjenigen vorgenommen wird, zu denen sie ihre Zustimmung gegeben haben;
iii) wenn die erste Festlegung auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 vorgenommen worden ist und zu anderen Zwecken vervielfältigt wird, als denjenigen, die in diesen Bestimmungen genannt sind.
2. (1) Hat der ausübende Künstler der Sendung zugestimmt, so bestimmt sich der Schutz gegen die Weitersendung, gegen die Festlegung für Zwecke der Sendung und gegen die Vervielfältigung einer solchen Festlegung für Zwecke der Sendung nach der nationalen Gesetzgebung des vertragschließenden Staates, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird.
(2) Die Voraussetzungen, unter denen Sendeunternehmen für Zwecke von Sendungen vorgenommene Festlegungen benützen dürfen, werden von der nationalen Gesetzgebung des vertragschließenden Staates geregelt, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird.
(3) Die nationale Gesetzgebung darf jedoch in den Fällen der Unterabsätze (1) und (2) dieses Absatzes nicht zur Folge haben, daß den ausübenden Künstlern die Befugnis entzogen wird, ihre Beziehungen zu den Sendeunternehmen vertraglich zu regeln.
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