1. Jeder vertragschließende Staat gewährt den Herstellern von Tonträgern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) Der Hersteller von Tonträgern ist Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates (Merkmal der Staatsangehörigkeit);
b) die erste Festlegung des Tons ist in einem anderen vertragschließenden Staat vorgenommen worden (Merkmal der Festlegung);
c) der Tonträger ist erstmals in einem anderen vertragschließenden Staat veröffentlicht worden (Merkmal der Veröffentlichung).
2. Wenn die erste Veröffentlichung in keinem vertragschließenden Staat stattgefunden hat, der Tonträger jedoch innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten Veröffentlichung auch in einem anderen vertragschließenden Staat veröffentlicht worden ist (gleichzeitige Veröffentlichung), gilt dieser Tonträger als erstmals in dem vertragschließenden Staat veröffentlicht.
3. Jeder vertragschließende Staat kann durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, daß er entweder das Merkmal der Veröffentlichung oder das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird. Diese Mitteilung kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder in jedem späteren Zeitpunkt hinterlegt werden; im letzten Fall wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
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