Art. 4 Artikel 4 — Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Rückverweise
Jeder vertragschließende Staat gewährt den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) Die Darbietung findet in einem anderen vertragschließenden Staat statt;
b) die Darbietung wird auf einem nach Artikel 5 geschützten Tonträger festgelegt;
c) die nicht auf einem Tonträger festgelegte Darbietung wird durch eine nach Artikel 6 geschützte Sendung ausgestrahlt.
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