1. Jeder vertragschließende Staat verpflichtet sich, im Einklang mit seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.
2. Im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde muß jeder Staat nach seiner nationalen Gesetzgebung in der Lage sein, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden.
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