BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der SendeunternehmenArt. 21

Art. 21

In Kraft seit 09. Juni 1973
Up-to-date

Der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz läßt den Schutz unberührt, den die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen etwa aus anderen Rechtsgründen genießen.

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