1. Jeder vertragschließende Staat kann in seiner nationalen Gesetzgebung Ausnahmen von dem mit diesem Abkommen gewährleisteten Schutz in den folgenden Fällen vorsehen:
a) für eine private Benützung;
b) für eine Benützung kurzer Bruchstücke anläßlich der Berichterstattung über Tagesereignisse;
c) für eine ephemere Festlegung, die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommen wird;
d) für eine Benützung, die ausschließlich Zwecken des Unterrichts oder der wissenschaftlichen Forschung dient.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann jeder vertragschließende Staat für den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen in seiner nationalen Gesetzgebung Beschränkungen gleicher Art vorsehen, wie sie in dieser Gesetzgebung für den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Kunst vorgesehen sind. Zwangslizenzen können jedoch nur insoweit vorgesehen werden, als sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind.
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