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Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)
Art. 16
Art. 16
In Kraft seit 11. August 1973
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Art. 16 — Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)
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Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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