Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
d) jede nach Artikel 8 eingegangene Erklärung;
e) jede nach Artikel 9 eingegangene Notifikation sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu London am 7. Juni 1968, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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