BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Ukraine)Art. 2

Art. 2

In Kraft seit 24. August 1991
Up-to-date

(1) Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die zur Zustellung an Personen auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden Teile bestimmt sind, werden auf diplomatischem Wege übersendet.

(2) Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen über die Zustellung dieser Schriftstücke werden auf diplomatischem Wege zurückgesendet.

(3) Zusätzliche Mitteilungen betreffend die Zustellung der Schriftstücke werden in der in Absatz 1 angeführten Weise übersendet.

(4) Die Schreiben zur Übermittlung dieser Schriftstücke sowie die gemäß Absatz 3 vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte werden entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.

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