Die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den Vertragschließenden Teilen entstehen könnten, sind auf diplomatischem Wege zu bereinigen.
Zu URKUND dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließenden Teile dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 11. März 1970 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.
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