Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1
(Anm.: Änderung des Art. II des Vertrages, BGBl. Nr. 224/1962).
ARTIKEL 2
Art. 2
Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen. Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt fortan als Bestandteil des Vertrages. Es tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des vorgenannten Zusatzprotokolls im Verhältnis zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien in Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu London in zwei Urschriften am 6. März 1970, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.