BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches RechtArt. 5

Art. 5Übermittlung des Auskunftsersuchens

In Kraft seit 04. Januar 1972
Up-to-date

Das Auskunftsersuchen ist von einer Übermittlungsstelle oder, falls eine solche nicht besteht, vom Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, unmittelbar der Empfangsstelle des ersuchten Staates zu übermitteln.

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