(1) Mit Ausnahme der in Artikel 6 Abs. 3 angeführten Kosten, die der ersuchende Staat zu zahlen hat, findet aus Anlaß der Antwort ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.
(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.
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