(1) Jedes vertragschließende Land kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich anzeigen, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf dieses Land nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
(2) Diese Anzeige wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die anderen vertragschließenden Länder wirksam. Diese Frist gilt jedoch nicht für die Länder, die anläßlich ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts von der im Absatz 1 eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.
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