(1) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muß sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muß im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c) Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muß mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
(2) Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
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