Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Europarates und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) die Namen der Unterzeichner und die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens;
c) jede nach Artikel 5 Absatz 1, 7 Absatz 3, 15 Absatz 6, 16 Absatz 2, 24, 25 Absätze 3 und 4 sowie 26 Absatz 4 eingegangene Notifikation;
d) jeden nach Artikel 23 Absatz 1 gemachten Vorbehalt;
e) jede nach Artikel 23 Absatz 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehaltes;
f) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterfertigt.
GESCHEHEN zu Straßburg, am 20. April 1959, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt den unterzeichneten und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
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