Art. 29 Artikel 29 — Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 29 Artikel 29
Rückverweise
Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.
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