Art. 28 Artikel 28 — Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28 Artikel 28
Rückverweise
(1) Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Entschließung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europarates, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarates und wird 90 Tage nach deren Hinterlegung wirksam.
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