Art. 24 Artikel 24 — Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 24 Artikel 24
Rückverweise
Jeder Staat bezeichnet bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden, die er als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet. Später kann er jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut seiner Erklärung ändern.
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