(1) Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der im Artikel 15 Absatz 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen.
(2) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die auf Grund dieser Anzeige getroffenen Maßnahmen mit und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift der ergangenen Entscheidung.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 16 werden auf die im Absatz 1 erwähnten Anzeigen angewendet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise