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Internationale Verträge
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Art. 19
Art. 19
In Kraft seit 31. Dezember 1968
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Art. 19 — Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
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Jede Verweigerung von Rechtshilfe ist zu begründen.
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