Art. 18 Artikel 18 — Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gliederung
KAPITEL V VERFAHREN
Art. 18 Artikel 18
Rückverweise
Ist die mit einem Rechtshilfeersuchen befaßte Behörde zu dessen Erledigung nicht zuständig, so leitet sie es von Amts wegen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und verständigt davon den ersuchenden Staat auf dem unmittelbaren Weg, falls das Ersuchen auf diesem Weg gestellt worden ist.
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