Art. 17 Artikel 17 — Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gliederung
KAPITEL V VERFAHREN
Art. 17 Artikel 17
Rückverweise
Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.
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