BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in StrafsachenArt. 13

Art. 13

In Kraft seit 31. Dezember 1968
Up-to-date

(1) Der ersuchte Staat übermittelt von den Justizbehörden einer Vertragspartei für eine Strafsache erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Justizbehörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.

(2) In anderen als den im Absatz 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder durch die Übung des ersuchten Staates vorgesehen sind.

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