BundesrechtInternationale VerträgePariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 30. November 1969
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Der Handelsname wird in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Eintragung, geschützt, gleichgültig ob er einen Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht.

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